Einige Händler versuchen gerade mit dem Hinweis auf neue Bestimmungen zum Jahresanfang, ihren Antifouling-Umsatz anzukurbeln. Dazu ein paar Fakten:
Die zitierte „Biozidrechts-Durchführungsverordnung - ChemBiozidDV“ ist bereits seit 2022 in Kraft. Die seitdem erhältlichen AF-Farben entsprechen der Verordnung, es gibt also nichts Neues bei der Zusammensetzung und den Inhaltsstoffen, wir bekommen weiterhin die gewohnten Antifoulings !
Ändern wird sich zum 1.1.2025 hauptsächlich etwas für die Händler. Sie müssen ab dann nämlich
- ihr Angebot an Antifoulings aus dem Selbstbedienungsbereich herausnehmen (also irgendwie hinter Gitter bringen)
- geschultes Personal vorhalten, das bestimmte Kenntnisse hat, und in der Lage ist, ein sogenanntes „Abgabegespräch“ mit uns Käufern zu führen (eine Art Aufklärungsgespräch über den Umgang mit AF),
- sicherstellen, dass dieses Gespräch auch im Falle von online-Bestellungen (die weiterhin möglich bleiben), stattfindet,
- vom Käufer einen Nachweis verlangen, dass er oder sie vorhaben, mit der Antifoulingfarbe ein Boot zu malen. (Das könnte evtl. die Vorlage eines Bootsführerscheins bedeuten)
Also für uns Bootseigner wohl kaum ein Problem und bestimmt kein Grund, sich einen 3-Jahresvorrat an Antifouling anzulegen.
Wer sich umfassend informieren möchte: hier geht es zum Gesetzestext: Verordnung ansehen.